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Satzung der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.

Änderung der Fassung vom 30.Oktober 1993  laut Beschluss der Ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.Oktober 2010
 
Eingetragen in das Vereinsregister am 25. Februar 2011

Geschäftsstelle :

Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Arnold-Heller-Str. 3, Haus 26
24105 Kiel

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Schleswig-Holsteinische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ehem. Verein Schleswig-Holsteinischen Zahnärzte) e.V.". Ihr Sitz ist in Kiel. Sie ist ein korporatives Mitglied der "Deutschen Gesellschaft für Zahn,- Mund- und Kieferheilkunde". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.


§ 2 Zweck und Ziele

Die Gesellschaft (e.V.) dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken und Zielen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihre Aufgaben sind:

  • Die Förderung der Forschung.
  • Verbreitung deutscher Forschungsergebnisse im In- und Ausland.
  • Vermittlung wertvoller ausländischer Forschungsergebnisse.
  • Zahnärztliche Fortbildung.
  • Die Zusammenarbeit mit den im Bundesgebiet tätigen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften etc.
  • Vertretung der deutschen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft (e.V.).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Maßnahmen zur Erreichung der Zwecke

Die Zwecke der Gesellschaft sollen erreicht werden durch:

  • 1. Wissenschaftliche Tagungen.
  • 2. Anregung zu wissenschaftlichen Arbeiten und deren Unterstützung.
  • 3. Wissenschaftliche Vorträge und Kurse zum Zweck der Fortbildung.
  • 4. Vergabe eines Wissenschaftspreises.


§ 4 Leitung der Gesellschaft

Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen eines Vorstandes, der sich zusammensetzt aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schrift- und Kassenführer und
  • 4 Beisitzern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren in einer Ordentlichen Hauptversammlung. Die Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes endet mit der Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes.

Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Sie ist frei und geheim und zwar in getrenntem Wahlgang je für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und für den Schrift- und Kassenführer, während die 4 Beisitzer auf einem Stimmzettel gewählt werden können.

Wenn bei der Wahl keine Gegenkandidaten aufgestellt werden, können der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schrift- und Kassenführer und auch die 4 Beisitzer in getrennten Wahlgängen durch Akklamation gewählt werden.


§ 5 Rechtsstellung des Vorstandes

Vorstand im Sinne des BGB (§ 26 BGB) ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schrift- und Kassenführer. Davon sind jeweils zwei vertretungsberechtigt, nämlich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schrift- und Kassenführer.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn 3 Mitglieder des Vorstandes dies fordern. Die Beschlüsse dieses Gremiums sind bei Anwesenheit von 4 Vorstandsmitgliedern rechtsgültig.

§ 6 Ordentliche Hauptversammlung

Alljährlich einmal soll der Vorstand eine Ordentliche Hauptversammlung einberufen, in der über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht erstattet wird und der Schrift- und Kassenführer Rechnung ablegt. Die Tagesordnung lautet:

  • Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Bericht des Schrift- und Kassenführers.
  • Bericht der Rechnungsprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes (nur jedes 2. Jahr).
  • Wahl des Vorstandes (nur jedes 2. Jahr).
  • Wahl der Rechnungsprüfer.
  • Festsetzung des Beitrages.
  • Behandlung von Anträgen und Verschiedenes.

Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen. Eine ordnungsgemäß einberufene Ordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse wird vom Schrift- und Kassenführer ein Protokoll geführt, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine Außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, oder wenn der Vorstand es im Interesse der Gesellschaft für nötig erachtet. Die Außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Ordentliche Hauptversammlung.


§ 8 Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt und Arzt sowie jeder Wissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung, der sich mit Problemen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befasst, werden, sofern nicht § 9 sinngemäß auf ihn zutrifft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Außerordentliches Mitglied kann jede in Deutschland approbierte Medizinalperson sowie der ausländische Zahnarzt oder Arzt werden, dessen Approbation der deutschen gleichgestellt ist.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders wertvolle Dienste geleistet haben.

Alle unter 1 und 2 genannten Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. 
 

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren bei Verlust der Approbation, der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Bekanntwerden von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Frist schriftlich kündigen. 
 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Der von der Ordentlichen Hauptversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils bis zum 1. Juli jedes Jahres voll zu entrichten, sofern nicht der Vorstand im Sinne des § 5 dieser Satzung im Falle gewichtiger sozialer Gründe Freistellung, Zahlungserleichterung oder Verteilung der Zahlungstermine genehmigt. 

§ 11 Anträge zur Hauptversammlung

Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 8 Wochen vorher im eingeschriebenen Brief beim Schrift- und Kassenführer einzureichen und mit der Einladung bekanntzugeben. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ersatzweise deren/dessen Rechtsnachfolger zu, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.